Allgemeine Verkaufsbedingungender GINDUMAC GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Stand: 09.03.2023


  1. Geltungsbereich und Anbieter

  2. (1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (<b>„AGB“)</b> gelten für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der

    GINDUMAC GmbH (nachstehend „GM“ genannt), Trippstadter Straße 110, 67663 Kaiserslautern, Bundesrepublik Deutschland, Handelsregistereintrag beim Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 32086.

    Der Einbeziehung von entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen, soweit diese den AGB der GM widersprechen.

    (2) Das Warenangebot der GM richtet sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  3. Angebot und Vertragsschluss

  4. (1) Die als Angebote der GM gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an die GM zum Abschluss eines Vertrages. Auch die Warenpräsentation unter der Webadresse www.gindumac.com (die „Webseite“) stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung des betreffenden Liefergegenstands bei GM.

    (2) Ein Kaufvertrag (der „Vertrag“) über Maschinenlieferungen, Ersatzteile und damit zusammenhängende Leistungen (der "Liefergegenstand") der GM kommt zustande:

    1. Bei Vorliegen eines Angebots im Sinne von § 145 BGB mit der Auftragsbestätigung der GMin Textform. Ohne anderslautende Abmachung ist GM berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
    2. Mit der Unterzeichnung eines bilateralen Kaufvertrages zwischen dem Kunden und der GM.
    3. In Ausnahmefällen gilt die Ausstellung einer Proforma-Rechnung durch GM als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags gemäß den hier vorliegenden AGB und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Proforma-Rechnung wird die wesentlichen Vertragspflichten enthalten (inkl. Artikelname, Artikelbeschreibung (inkl. Spezifikation), Artikelpreis, Menge, Rechnungsbetrag, Lieferort (gemäß INCOTERMS 2020), Kontaktperson beim Lieferanten und Zahlungsbedingungen). Mit Bestätigung seitens des Kunden gilt dieses Angebot angenommen und der Kaufvertrag wird wirksam und verbindlich. Diese Bestätigung kann auch darin bestehen, dass der Kunde auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet und direkt den Kaufpreis (sei es als Teil- oder Vollzahlung) bezahlt. Diese Zahlung dient als Beweis für den Willen zur Annahme des Angebots und führt unverzüglich zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt somit mit Wirksamkeit der Zahlung zustande, ungeachtet etwaiger Bestellungen oder Lieferungen. Etwaige von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunde gelten nur, wenn sie von GM ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

    (3) Die Verträge mit dem Kunden werden ausschließlich in deutscher, englischer oder spanischer Sprache geschlossen. Erfolgt der Vertragsschluss mit dem Kunden in deutscher Sprache, ist aus schließlich die deutsche Version dieser AGB maßgeblich. Erfolgt der Vertragsschluss mit dem Kunden in englischer oder spanischer Sprache, ist die englische Version maßgeblich. Darüber hinaus allenfalls bestehende lokale Sprachversionen der AGB oder weiterer Dokumente der GMdienen lediglich zu Informationszwecken.


  5. Vorschriften und Sicherheitseinrichtung im Bestimmungsland

  6. (1) Der Kunde hat GM spätestens bei der Bestellung auf die Normen und Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Ausführung des Vertrages, für den jeweiligen Geschäftsbetrieb des Kunden sowie für die Gesundheit und Sicherheit des Personals gelten (inkl. allfälliger Zertifizierungspflicht in Empfängerländern).

    (2) Soweit nicht gemäß Ziff. 3.1 etwas anderes vereinbart ist, müssen der Liefergegenstand den Vorschriften und Normen am Sitz von GM entsprechen. Zusätzliche oder andere Sicherheitseinrichtungen werden in dem Umfang geliefert, wie dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  7. Leistungsumfang

  8. (1) Für den Umfang und die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich der Inhalt des Vertrags in Textform maßgebend. Angaben zur Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen stellen keine Garantien dar.

    (2) Mangels anderslautender expliziter Vereinbarung umfasst der Vertrag keine Montage bzw. Aufbau und Inbetriebnahme. Diese stellen gesonderte Leistungen dar, für die ein individuelles Angebot der GM einzuholen ist.

    (3) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat sämtliche ihm auferlegte Leistungen und Pflichten rechtzeitig zu erbringen. Im jeweiligen Vertrag genannte Mitwirkungspflichten sind einklagbare Hauptleistungspflichten des Kunden.

  9. Preise

  10. (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise (i) netto ab Werk (INCOTERMS 2020), ohne Verpackung, ohne jegliche Abzüge sowie (ii) in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    (2) Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Frachtkosten, Versicherungsprämien, Gebühren für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Genehmigungen sowie für Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso trägt der Kunde sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle und dergleichen sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Werden solche Kosten, Steuern usw. GModer den von GM zur Erfüllung ihrer Pflichten eingesetzten oder beauftragten Personen belastet, so sind sie vom Kunden gegen Vorlage der Belege zu erstatten.

    (3) Soweit auf der Webseite und/oder in der schriftlichen Korrespondenz eine Preisangabe in lokaler Währung, z.B. in Form einer Umrechnung zum Tageskurs, erfolgt, hat diese lediglich informatorischen Charakter. Es gilt auch in diesem Fall der in EURO ausgewiesene Preis.

  11. Zahlungsbedingungen, Verzug

  12. (1) Die Zahlung erfolgt -soweit nicht individuell etwas anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde- durch Zahlung des Vertragspreises (nachstehend „Vertragspreis“ genannt), per Überweisung nach Rechnungsstellung. Bei ausländischen Geschäftsabschlüssen kann GM die Zahlung per Akkreditiv zulassen.

    (2) Der Kunde hat den Vertragspreis -ohne Abzug- vor Lieferung des Liefergegenstandes als Vorauszahlung innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung oder innerhalb einer anders lautenden im Vertrag festgelegten Frist zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der tatsächliche Eingang bei GM.

    (3) Die Vertragspartner können vereinbaren, dass der Kunde den Vertragspreis -ohne jeden Abzug- in zwei Raten zu erbringen hat. Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde die Zahlung in diesem Fall wie folgt zu erbringen:

    1. a) Zahlung von 20% des Vertragspreises innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung;
    2. b) Zahlung von 80% des Vertragspreises innerhalb von 7 Tagen, nachdem GM dem Kunden die Rechnung ausgestellt und mitgeteilt hat, dass der Liefergegenstand zur Lieferung bereitsteht, spätestens jedoch 7 Tage vor Lieferung des Liefergegenstandes.

    (4) Für den Fall, dass der Kunde Zahlungen mit Akkreditiv leistet, muss das Akkreditiv unwiderruflich und bestätigt sein und von einer Bank angenommen werden, die für GM akzeptabel ist. Die Kosten für das Akkreditiv sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen erfolgen nur dann, wenn das Akkreditiv vollständig, unbeschadet und ordnungsgemäß eingereicht wurde. Jegliche Fehler oder Mängel im Akkreditiv müssen vom Kunden unverzüglich behoben werden, andernfalls ist GM nicht verpflichtet den Liefergegenstand zu liefern. Wenn das Akkreditiv abläuft oder storniert wird, bevor die Zahlung erfolgt ist, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, ein neues Akkreditiv zur Verfügung zu stellen. GM ist in diesem Fall nicht verpflichtet, ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen, bis das neue Akkreditiv eingereicht wurde. GM behält sich das Recht vor, die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zu verzögern, bis das Akkreditiv vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurde. Jegliche Verzögerungen in Bezug auf das Akkreditiv liegen in der Verantwortung des Kunden und können zu zusätzlichen Kosten führen.

    (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

    (5) Wird eine Rate oder die vertraglich vereinbarte Sicherheit (z.B. Akkreditiv) nicht vertragsgemäß geleistet, ist GM berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie Schadenersatz zu verlangen. Ist der Kunde mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund in Verzug oder muss GM aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, so ist GM ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und die versandbereite Lieferung zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und GM genügende Sicherheiten erhalten hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande oder erhält GM keine ausreichenden Sicherheiten, so ist GM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

  13. Lieferung und Lieferzeit

  14. (1) Die Lieferung (inklusive Übergang von Besitz und Gefahr) erfolgt unter Anwendung der gemäss Vertrag festgelegten INCOTERMS 2020. Weitere Lieferbedingungen werden die Vertragspartner bei Bedarf individuell festlegen.

    (2) Der Kunde hat durch seine Unterschrift im Lieferschein zu dokumentieren, dass er den Liefergegenstand erhalten hat.

    (3) Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von GM in Textform zugesagt worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten Vorauszahlung. Die Einhaltung der Lieferfristen durch GM steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt folgender Bedingungen: (i) alle behördlichen Formalitäten (wie z.B. Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen) sind erfüllt, (ii) die gemäß Vertrag fälligen Zahlungen sind geleistet, (iii) allfällige vereinbarte Sicherheiten (z.B. Akkreditive) sind geleistet, (iv) der Kunde hat alle sonstigen vor der Lieferung fälligen Verpflichtungen erfüllt (insbesondere, wo anwendbar, die Bereitstellung des Lieferortes gemäß den Anweisungen von GM) und (iv) die wesentlichen technischen Punkte sind geklärt.

    (4) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder den Zeitpunkt, wo GM dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

    (5) GM kann -unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug- vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungspflichten oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber GM nicht nachkommt.

    (6) GM haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Handlungen, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Halb- oder Fertigfabrikaten durch Unterlieferanten, Verschrottung wichtiger Werkstücke, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen oder supranationalen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transportschwierigkeiten, Brand, Explosion, Naturkatastrophen) verursacht sind, die sie nicht zu vertreten hat. Sind die vorgenannten Hindernisse von vorübergehender Dauer, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Umstände bei einem Unterlieferanten der GM eintreten sollten. Dauert eine so geartete Lieferverzögerung länger als 4 Monate und kann eine weitere Verzögerung der Lieferung nicht zugemutet werden, haben beide Parteien das Recht durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

    (7) Gerät die GM mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug so ist der Kunde, im Rahmen eines ausschließlichen Rechtsbehelfs, berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung geltend zu machen, sofern er nachweist, dass die Verzögerung durch Verschulden von GM verursacht wurde und dem Kunden dadurch ein Schaden entstanden ist. Kann dem Kunden durch die Lieferung von Ersatzmaterial entgegengekommen werden, hat er keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung fällt kein Schadenersatz an.

    (8) Nach Erreichen des Höchstbetrages der Verzugsentschädigung hat der Kunde GM schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird eine solche Nachfrist aus Gründen, die GM zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der Kunde das Recht, den verspäteten Teil der Lieferung zurückzuweisen. Ist eine Teilabnahme für den Kunden wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages gegen Rückgabe der gelieferten Liefergegenstände zu verlangen.

  15. Erfüllungsort, Versand und Verpackung

  16. (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der GM soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die GM infolge eines gesonderten Auftrags auch die Montage und Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

    (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der GM

  17. Gefahrübergang, Entgegennahme, Versicherung und Abnahme

  18. (1) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstands am vereinbarten Lieferort gemäss INCOTERM 2020, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die GM noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die GM dies dem Kunden angezeigt hat

    (2) Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die Lagerkosten. Dasselbe gilt auch, wenn der Kunde, nachdem ihm GM die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes angezeigt hat, die Abholung und/oder die Abnahme des Liefergegenstandes aufgrund nicht von GM zu vertretenden Gründen verzögert. In diesen Fällen betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch GM 0,35 % des Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände pro Tag, mindestens aber EURO 200 pro Tag. GM bleibt die Geltendmachung und der Nachweise eines weitergehenden Schadenersatzes (z.B. infolge höherer Lagerkosten oder weitergehender Abnahmeverzugskosten) vorbehalten.

    (3) Der Kunde hat den gelieferten Liefergegenstand unverzüglich einer Prüfung vor Ort bzw. bei Lieferung einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Etwaige Transportschäden sind unverzüglich beim Spediteur zu rügen (inkl. schriftlicher Vermerk auf dem Lieferschein) und GM mitzuteilen.

    (4) Der Liefergegenstand wird von GM nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

    (5) Eine allfällig vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn Abweichungen vorliegen, die die Gesamtfunktionalität des Leistungsgegenstandes, gemessen an der Leistungsbeschreibung, nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt

    1. a) wenn der Kunde trotz vorheriger Aufforderung nicht an der Abnahmeprüfung teilnimmt;
    2. b) wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die GM nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
    3. c) wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
    4. d) sobald der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt

  19. Eigentumsvorbehalt

  20. (1) GM behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

    (2) GM ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

    (3) Der Kunde darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GM veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er GM unverzüglich davon zu benachrichtigen.

    (4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nicht-Zahlung trotz Fälligkeit, ist GM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch GM gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

    (5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für GMvorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht GM gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

    (6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für GMvorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht GM gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

    (7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Kunde das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde GM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für GM.

    (8) Der Kunde tritt GM die Forderungen zur Sicherung der Forderung von GM ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    (9) GM verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GM.

    (10) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt GM, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

    (11) Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von GM erforderlich sind. Insbesondere ermächtigt er GM mit Vertragsabschluss, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt in der erforderlichen Form in öffentliche Register, Bücher oder dergleichen einzutragen bzw. anzumelden und alle damit zusammenhängenden Formalitäten zu erfüllen, und zwar nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Gesetze.

  21. Gewährleistung, Sachmängel

  22. (1) Die Lieferung gebrauchter Gegenstände an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Der Ausschluss gilt nicht für die Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei grobem Verschulden.

    (2) Die genauen Spezifikationen des Liefergegenstands ergeben sich aus der jeweiligen in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsbeschreibung. Unwesentliche Abweichungen bei Lieferung bzw. Bereitstellung des Liefergegenstands gelten nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung der vereinbarten Zahlung(en). Soweit die Parteien eine Beschaffenheit des Liefergegenstandes vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an den Liefergegenstand nicht zur Anwendung.

    (3) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Liefergegenständen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

    (4) Gelieferte Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei neuen Liefergegenständen gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der GM nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die neuen Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der GM nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt in Textform zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der GM ist ein beanstandeter gelieferter Liefergegenstand frachtfrei an die GMzurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die GM die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der gelieferte Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    (5) Bei Sachmängeln von neuen Liefergegenständen ist die GM nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    (6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GM, kann der Kunde unter den in §14 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

    (7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GM aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GM nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die jeweiligen Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die GM bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen GM gehemmt.

    (8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von GM den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden sollte. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    (9) Mängelbeseitigungsansprüche bestehen auch nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung und/oder Bedienung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte. Ebenso nicht bei natürlicher Abnutzung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Produktionsmittel.

  23. Keine Garantie

  24. (1) GM prüft und dokumentiert die von ihr angebotenen beweglichen Sachen auf technische Fehlfunktion. Die Abgabe vertraglicher Garantien ist damit aber nicht verbunden.

    (2) Soweit im Einzelfall eine vertragliche Garantie durch GM angeboten werden sollte, ist zu deren Wirksamkeit der schriftliche Abschluss eines Garantievertrages erforderlich.

  25. Rechtsmängel

  26. (1) Macht ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Liefergegenstand berechtigte Ansprüche gegen den Kunden geltend, wird GM nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das geforderte Nutzungsrecht einholen bzw. die Lieferungen und Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich, so ist sowohl GM als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadenersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen nach § 14 dieser AGB.

    (2) Die Regelung gemäß § 13 Abs. (1) gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten sind:

    a) Der Kunde hat GM unverzüglich in Textform über Ansprüche eines Dritten zu benachrichtigen.

    b) Der Kunde darf eine ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsverletzung nicht anerkennen.

    c) Der Kunde hat GM zu ermächtigen, eine gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen.

    d) Die Ansprüche dürfen nicht darauf beruhen, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert hat oder diesen unter anderen Einsatzbedingungen oder mit von der GM nicht gelieferten Teilen verwendet.

    e) Der Liefergegenstand darf nicht nach Zeichnungen oder aufgrund sonstiger Angaben des Kunden gefertigt worden sein

    (3) Für den Fall, dass ein Liefergegenstand nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt sein sollte, stellt der Kunde die GM insoweit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

    (4) Darüber hinaus übernimmt GM keine Gewähr dafür, dass die mit dem Liefergegenstand hergestellten Erzeugnisse keine fremden Schutzrechte verletzen.

    (5) Im Übrigen haftet die GM lediglich nach den Regelungen gemäß § 14 dieser AGB.

  27. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  28. (1) Die Haftung der GM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §14 eingeschränkt.

    (2) GM haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands (insofern eine fixe Lieferfrist vereinbart worden ist), dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Regelung unter § 11 Abs. (1) bleibt unberührt.

    (3) Soweit die GM gemäß §14 Abs. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche GM bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind

    (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GM.

    (5) Soweit GM technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    (6) Die Einschränkungen dieses §14 gelten nicht für die Haftung der GM wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  29. Abtretung

  30. (1) GM ist uneingeschränkt berechtigt, alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kunden an einen Dritten, z.B. im Rahmen eines Factoring-Vertrages, abzutreten.

    (2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung aus dem Vertragsverhältnis -ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GM- an Dritte abzutreten

  31. Vertraulichkeit

  32. (1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen, Unterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- behält sich die GMdas Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen und Informationen dürfen Dritten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat der GM diese Gegenstände auf Verlangen vollständig zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Vertragsverhandlungen nicht zu einem Abschluss gekommen sind

    (2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Prospekte, Kataloge und die Angaben auf der Webseite nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

  33. Datenschutz

  34. (1) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass GM die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Spediteur) zu übermitteln.

    (2) Im Übrigen wird auf die jeweils gültige Datenschutzerklärung verwiesen, die jederzeit unter www.gindumac.com abgerufen und ausgedruckt werden kann.

  35. Exportkontrolle

  36. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Liefergegenstand den deutschen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterliegen können und ohne Ausfuhr- oder Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde nicht verkauft, vermietet oder anderweitig weitergegeben oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Dies schliesst ein, dass er weder direkt noch indirekt den Liefergegenstand oder Software in ein Land, eine Person, ein Unternehmen, eine Organisation oder eine Einrichtung exportiert, reexportiert oder überträgt oder veranlasst, dass diese exportiert, reexportiert oder übertragen werden, in die ein solcher Export, Reexport oder eine solche Übertragung eingeschränkt oder verboten ist, einschliesslich eines Landes, einer Person, eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Einrichtung, gegen die Sanktionen oder Embargos verhängt wurden, die von der Deutschen Regierung, der Europäischen Union oder einer anderen zuständigen Regierungsbehörde verwaltet werden. Ihm ist bekannt, dass sich diese ändern können und dass sie für den Vertrag in der jeweils gültigen Fassung gelten.

  37. Schlussbestimmungen

  38. (1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GM und dem Kunden nach Wahl der GM deren Geschäftssitz in Kaiserslautern oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die GM ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz der GMin Kaiserslautern ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    (2) Die Beziehungen zwischen der GM und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) ist nicht anwendbar.

    (3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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