Allgemeine Einkaufsbedingungen der GINDUMAC GmbH

Stand: 09.03.2023


  1. Geltung

  2. 1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lieferanten der GINDUMAC GmbH, Trippstadter Straße 110, 67663 Kaiserslautern, Bundesrepublik Deutschland, Handelsregister-Eintrag: AG Kaiserslautern, HRB 32086 („GM“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die mit den Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen geschlossen werden. Von den AGB umfasst sind insbesondere auch alle Einkäufe von Maschinen.

    1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern sowie auch dann, wenn GM in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen sollte.

    1.3 Der Lieferant anerkennt die ausschließliche Geltung dieser AGB an, indem er (i) ein verbindliches Angebot gemäss Ziff. 2.1 abgibt, (ii) die Bestellung von GM gemäss Ziff. 2.2 annimmt oder (iii) seine Zustimmung bereits im Rahmen des Vermarktungsprozesses des Liefergegenstandes erteilt hat.

  3. Bestellungen und Annahme

  4. 2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Ausstellung einer Proforma-Rechnung durch den Lieferanten als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß den hier vorliegenden AGB und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (der „Kaufvertrag“). Durch die schriftliche Bestätigung seitens GM, wird dieses Angebot angenommen und der Kaufvertrag wird wirksam und verbindlich. Alternativ steht es GM frei auf eine schriftliche Bestätigung zu verzichten und direkt den Kaufpreis (sei es als Teil- oder Vollzahlung) zu bezahlen. Diese Zahlung dient als Beweis für den Willen zur Annahme des Angebots und führt unverzüglich zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt somit mit Wirksamkeit der Zahlung zustande, ungeachtet etwaiger Bestellungen oder Lieferungen. Etwaige von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von GM ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

    2.2 In Ausnahmefällen kann GM mittels Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags einleiten. Eine solche gilt frühestens mit schriftlicher Bestätigung als verbindliches Angebot. Soweit eine Bestellung von GM nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthält, ist der Lieferant gehalten, diese Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Datum der Bestellung zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei GM. Abweichungen von der Bestellung sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen; sie gelten als neues Angebot, welches der Annahme durch GM bedarf. Die Bestellungen von GM und die Auftragsbestätigungen des Lieferanten genügen der Schriftform, wenn sie per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

  5. Reservierung

  6. 3.1 Die Parteien können vor Abschluss eines Kaufvertrags die verbindliche Reservierung des in Aussicht genommenen Liefergegenstands vereinbaren. In diesem Fall erhält die GM ein ausschließliches und kostenfreies Optionsrecht auf Abschluss des Kaufvertrages zu den in der Bestellung und diesen AGB aufgeführten Bedingungen. Das Optionsrecht ist innerhalb von maximal 100 (hundert) Tagen nach Beginn der Reservierung von der GM in Textform gegenüber dem Lieferanten auszuüben.

    3.2 Soweit der Lieferant das Optionsrecht der GM nicht beachtet, z.B. den Liefergegenstand während der Laufzeit des Optionsrechts an Dritte veräußert, hat er an die GM einen pauschalisierten Schadenersatz zu zahlen. Ohne anderweitige Vereinbarung beträgt dieser 5 % des gemäß Reservierung festgelegten Kaufpreises des Liefergegenstandes. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt der GM ausdrücklich vorbehalten.

  7. Preise und Zahlungsbedingungen

  8. 4.1 Der Vertragspreis ist ein Festpreis.

    4.2 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Festpreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, bei Importen Verzollung) ein.

    4.3 Rechnungsstellungen haben unverzüglich nach Lieferung zu erfolgen. Mangels anderslautender Vereinbarung sind in der Rechnung mindestens folgende Angaben zu enthalten: Artikelname, Artikelbeschreibung (inkl. Spezifikation), Artikelpreis, Menge, Rechnungsbetrag, Lieferort (gemäß INCOTERMS 2020), Liefertermin, Kontaktperson beim Lieferanten und Zahlungsbedingungen. Falls anwendbar und nicht vorher bereits schriftlich mitgeteilt, müssen auch allfällige Einschränkungen in der Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes sowie allfällige Rechte Dritter am Liefergegenstand spätestens bei Rechnungsstellung mitgeteilt werden. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.

    4.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt Zahlung entweder (i) innerhalb von 7 Tagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung abzüglich 3% Skonto oder (ii) innerhalb 30 Tagen netto.

    4.5 GM schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

    4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen GM in gesetzlichem Umfang zu. GM ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange GM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.

    4.7 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch GM nicht berechtigt, seine Forderungen gegen GM an Dritte abzutreten.

    4.8 Vorbehalte betreffend Preis oder Lieferzeit unterliegen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GM.

  9. Lieferung

  10. 5.1 Alle im Kaufvertrag genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind nur in Abstimmung mit der GM zulässig.

    5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, den Liefergegenstand bis zur Abholung durch GM unentgeltlich zwischenzulagern.

    5.3 Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Bereitstellungstermin am Bereitstellungsort (gemäß den vereinbarten INCOTERMS), bzw. bei anderweitiger Vereinbarung, der Eingang der Lieferung am vereinbarten Lieferort (gemäß den vereinbarten INCOTERMS).

    5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, GM über eine drohende oder bereits eingetretene Verzögerung bei der Bereitstellung bzw. des vereinbarten Liefertermins, den Ursachen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt eines Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt.

    5.5 Für den Fall des Lieferverzugs stehen GM alle gesetzlichen Ansprüche zu. Die Bestimmungen von Ziff. 5.7 bleiben unberührt. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die der GM wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche.

    5.6 GM ist berechtigt, im Falle von Lieferverzögerungen für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreises des betreffenden Liefergegenstandes zu verlangen. GM ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

    5.7 GM kann nach eigenem Ermessen vom Lieferanten verlangen, die Lieferung des Liefergegenstand für einen Zeitraum von bis zu zweihundert (200) Tagen zu verschieben. In diesem Falle wird die Verpflichtung von GM zur Zahlung des Liefergegenstands für denselben Zeitraum verschoben. Bei einer solchen Verschiebung ist der Lieferant berechtigt, sofern die Verschiebung nicht auf ein Verschulden, Versäumnis oder eine Verzögerung des Lieferanten zurückzuführen ist, Anspruch auf Erstattung aller laufenden Arbeiten und/oder Kosten (einschließlich der Aufbewahrung des Liefergegenstands) geltend zu machen, die dem Lieferanten direkt und unvermeidlich im Zusammenhang mit der Verschiebung entstanden sind. Der Lieferant weist seine Forderung durch gültige Rechnungen nach, die keinen Gewinnaufschlag oder Gewinnausgleich enthalten. Der Lieferant muss seinen vollständigen Anspruch gemäß dieser Ziff. 5.7 innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen, nachdem er von der Verschiebung benachrichtigt wurde, vorlegen. GM haftet gegenüber dem Lieferanten in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, entgangenen Handelsumsatz oder Folge- oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit oder als Folge einer solchen Verschiebung entstehen.

  11. Gefahrübergang

  12. 6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht erst mit ordnungsgemäßer Übergabe am vereinbarten Bereitstellungs- bzw. Lieferort auf GM über.

    6.2. Soweit der Liefergegenstand durch GM am vereinbarten Bereitstellungsort abgeholt wird, trägt diese die Kosten der Verpackung und einer eventuell abzuschließenden Transportversicherung

    6.3 Soweit der Liefergegenstand nicht von der GM abgeholt, sondern vom Lieferanten geliefert wird, hat dieser den Liefergegenstand so zu verpacken, dass Schäden bei normalen Umgang ausgeschlossen sind. Die Kosten der Verpackung und der Transportversicherung trägt in diesem Fall der Lieferant.

    6.4 Bei der Verpackung hat der Lieferant die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Verpackungsverordnung zu beachten. Verlangt der Lieferant Rücksendung von Verpackungsmitteln, so ist dies auf den Lieferpapieren deutlich zu kennzeichnen. Beim Fehlen solcher Hinweise ist GM zur Entsorgung des Leergutes auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Dasselbe gilt bei Einwegverpackungen.

    6.5 Der effiziente Einsatz von Energien ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensphilosophie von GM. Der umweltbewusste und schonende Einsatz von natürlichen Ressourcen sowie energiesparende und umweltverträgliche Verfahren sind verpflichtend. Auf Verlangen von GM hat der Lieferant Datenblätter zur Bewertung der Energieeffizienz mitzuliefern. Alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz und zur Umweltverträglichkeit sind vom Lieferanten einzuhalten.

    6.7 Für den Fall, das der Lieferant den Liefergegenstand anzuliefern hat, erfolgt dessen Annahme unter dem Vorbehalt der Prüfung auf eine Mangelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist.

    6.8 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB, soweit der Mangel nicht offensichtlich bzw. leicht erkennbar ist.

  13. Gewährleistung, Garantie

  14. 7.1 Die zu liefernden Waren und Leistungen haben den Bestellspezifikationen zu genügen. Der Lieferant garantiert (i) die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes, (ii) die im Kaufvertrag enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.

    7.2 GM stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Insbesondere ist diese berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadenersatz zu verlangen.

    7.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 7.2 innerhalb der von GM gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann GM den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für GM unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird GM den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten

    7.4 Entstehen GM infolge mangelhafter Lieferung, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Nacherfüllung Kosten, z.B. Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat diese der Lieferant zu tragen.

    7.5 Mängelgewährleistungsansprüche verjähren mangels anderslautender Vereinbarung oder anderslautender gesetzlicher Regelung bei neuen Sachen in 36 Monaten und bei gebrauchten Sachen in 24 Monaten nach Ablieferung. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von GM ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt.

    7.6 Die Gewährleistungszeit beginnt neu zu laufen für alle während der Dauer der Gewährleistung ausgetauschten oder reparierten Teile zum Zeitpunkt des Austausches bzw. Abnahme der Nacherfüllung.

  15. Rechtsmängel

  16. 8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt GM insoweit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei

    8.2. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß der Regelung nach Ziff. 7.5

  17. Hinweis und Sorgfaltspflichten

  18. 9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (z.B. DIN-Normen, EG-Normen etc.), dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Erforderlichenfalls und wo anwendbar haben sie das CE-Zeichen oder ein vergleichbares Zertifizierungsmerkmal zu tragen. Eine entsprechende Konformitätsbescheinigung ist GM unaufgefordert vorzulegen

    9.2 Hat GM den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen und Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, GM unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

    9.3 Der Lieferant hat GM auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse sowie damit verbundene Kosten bei jeder Lieferung hinzuweisen.

    9.4 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von allen bekannt werdenden Verletzungsrisiken unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken. Nachträglich erkannte sicherheits- relevante Mängel, die aufgrund von Produktbeobachtungen erkannt werden, sind GM auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

    9.5 Der Lieferant hat GM Änderungen in seinen Unternehmens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese die Erfüllung des Kaufvertrages betreffen bzw. diese gefährden können.

  19. Produkthaftung

  20. 10.1 Der Lieferant ist, soweit er Produzent des Liefergegenstands (Original Equipment Manufacturer, abgekürzt OEM) und/oder Importeur ist, verpflichtet, die GM von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch die Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung des gelieferten Liefergenstands entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der GM beruhen sollte.

    10.2 Ist der Lieferant Produzent (OEM) und/oder Importeur des Liefergegenstands wird er GM alle notwendigen Aufwendungen und Kosten, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach Ziff. 10. 1 entstehen, erstatten.

    10.3 Soweit der Lieferant nicht Produzent (OEM) und/oder Importeur des Liefergegenstands ist, wird er alle gegenüber dem jeweiligen Produzenten bzw. Importeur bestehenden Garantie- und Schadenersatzansprüche an GM abtreten.

    10.4 Ist GM und/oder einer ihrer Kunden verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant, soweit er Produzent (OEM) und/oder Importeur des Liefergegenstands ist, die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten

  21. Beistellungen

  22. 11.1 Von GM dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum der GM. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

    11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm von der GM überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln, gesondert zu lagern und auf eigene Kosten zu warten sowie ausreichend zu versichern und dies der GM auf Verlangen nachzuweisen.

    11.3. Soweit von GM überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt GM als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt GM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so wird vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt in diesem Fall das Miteigentum für die GM.

  23. Geheimhaltung

  24. 12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des mit GM geschlossenen oder zu schließenden Vertrages zu verwenden.

  25. Exportregelungen und Compliance

  26. 13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und auf Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferschein alle Informationen mitzuteilen, die GM zur Einhaltung des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts benötigt. Zu den insoweit notwendigen Informationen zählen insbesondere die Angabe der Ausfuhrlisten- und/oder ECCN-Nummersowie der statistischen Warennummer.

    13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung sowie den Verhaltenskodex von GM (in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten.

    13.3 Der Lieferant wird, soweit anwendbar, die gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes oder einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung einhalten, insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht an seine Arbeitnehmer abrechnen und auszahlen. Der Lieferant stellt GM von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger und Finanz-behörden) frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem MiLoG beruhen. Entsprechendes gilt bei Verletzung des MiLoG durch vom Lieferanten beauftragte Nachunternehmer und/oder Verleiher bzw. deren Nachunternehmer.

  27. Höhere Gewalt

  28. 14.1 Höhere Gewalt, wie etwa unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse, wie z.B. Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Handlungen, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, Embargo, Unfälle Arbeitskonflikte, unvorhersehbare erhebliche Transport- und Lieferkettenschwierigkeiten und Naturkatastrophen , befreien GM für die Dauer des Ereignisses von ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtung vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere möglicherweise veränderten Markt-erfordernissen, anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist GM – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – für den Fall, dass eine Anpassung nicht möglich ist, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    14.2 Im Falle des Rücktritts ist GM berechtigt, ggf. geleistete Anzahlungen zurückzuverlangen. Verpflichtung zum Schadenersatz besteht hierbei nicht.

  29. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  30. 15.1. Erfüllungsort ist die jeweils durch GM benannte Empfangsstelle.

    15.2 Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GM und dem Lieferanten nach Wahl der GM deren Geschäftssitz in Kaiserslautern oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen die GM ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz der GM in Kaiserslautern ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.

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